Panik- und Notausgänge sind unverzichtbare Bestandteile von Flucht- und Rettungswegen, die Menschen im Ernstfall eine schnelle und sichere Evakuierung ermöglichen. Sie stellen sicher, dass der Weg aus dem Gebäude auch bei Feuer, Rauch, Stromausfall oder Paniksituationen jederzeit ungehindert passierbar ist.
Flucht- und Rettungswege umfassen dabei alle baulichen und organisatorischen Maßnahmen, die eine schnelle Evakuierung ermöglichen. Dazu zählen Notausgänge, Paniktüren, Treppenhäuser, Rampen und Korridore sowie die klare Kennzeichnung der Wege durch nachleuchtende Schilder und Notbeleuchtung. Fluchtwege müssen jederzeit frei und ungehindert passierbar sein und so geplant werden, dass Menschen auch unter Stress oder in Paniksituationen sicher evakuieren können. Die Gestaltung der Wege berücksichtigt dabei Breite, Verlauf und Hindernisfreiheit, um Staus, Verletzungen oder Panikreaktionen zu vermeiden.
Unsere Systeme für Panik- und Notausgänge lassen sich auf die individuellen Anforderungen anpassen und können mit Panik- oder Notausgangsfunktion ausgestattet werden, damit der Durchgang im Notfall mit minimalem Kraftaufwand und ohne vorherige Bedienkenntnis geöffnet werden kann.
Unsere Türelemente lassen sich individuell mit Notausgangs- oder Panikverschlüssen ausstatten:
Alle Türen erfüllen die vorgeschriebenen Mindestbreiten und gewährleisten vollständige Barrierefreiheit ohne Schwellen oder störende Anschläge. Teil- oder Vollpanikfunktionen sorgen dafür, dass der Durchgang im Notfall schnell und unkompliziert geöffnet werden kann.
Regelmäßige Prüfungen, Wartung und Dokumentation sind entscheidend, um die Funktionsfähigkeit im Ernstfall zu garantieren. Jede Tür wird vor Ort kontrolliert, die Wartungsunterlagen dokumentiert und die sichere Handhabung gewährleistet.
Seit April 2003 gelten die harmonisierten europäischen Normen für Flucht- und Rettungswege: DIN EN 179 und DIN EN 1125. Beide Normen wurden Ende Februar 2004 in die Bauregelliste aufgenommen und sind damit Bestandteil des deutschen Baurechts.
Die Normen regeln:
Nicht geregelt wird die konkrete Gestaltung des Fluchtweges – diese Anforderungen legt die zuständige Bauaufsichtsbehörde fest.